Die Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat am 30. Juni 2014 über die Eingruppierung einer Erzieherin, die als Zweitkraft und stellvertretende Gruppenleitung beschäftigt werden sollte, entschieden.
Im verhandelten Fall hatte die Mitarbeitervertretung der Eingruppierung der Erzieherin in die Entgeltgruppe 6 gemäß Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20, Unterabschnitt 6, nicht zugestimmt. Nach Rechtseinschätzung der Mitarbeitervertretung wurden der Erzieherin auch als Zweitkraft überwiegend erzieherische Tätigkeitsmerkmale übertragen, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 rechtfertigten. Die Schiedsstelle bestätigte die Rechtsauffassung der Mitarbeitervertretung. Die in der Dienstanweisung des Arbeitgebers aufgeführten Aufgaben für die Zweitkraft in der Kindertagesstätte erfüllen laut Auffassung der Schiedsstelle in sämtlichen Bereichen die Tätigkeitsmerkmale einer Erzieherin. Daraus folgert eine entsprechende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8. Für die Schiedsstelle käme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 nur dann in Frage, wenn die eingesetzte Erzieherin mit staatlicher Anerkennung mit mehr als 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit hauswirtschaftliche Tätigkeiten und pflegerische Tätigkeiten ohne erkennbaren pädagogischen Bezug ausüben würde.
Siegfried Wulf