Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch ist gemäß § 13 BUrlG unabdingbar. Für die Entstehung sind der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit von Bedeutung. Für den Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Ableistung des Wehrdienstes sehen spezielle gesetzliche Regelungen die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubs vor. Weitergehende gesetzliche Kürzungsregelungen existieren nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellt daher in einem Urteil vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) ausdrücklich fest, dass eine Kürzung des gesetzlich zustehenden Jahresurlaubes aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderurlaub nicht zulässig ist.
Im verhandelten Fall nahm eine Krankenschwester vom 01.01.2011 bis 30.09.2011 unbezahlten Sonderurlaub und schied dann aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie verlangte von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Da das Arbeitsverhältnis bei Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub weiter besteht, sah das BAG keinen gesetzlichen Rahmen zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für diesen Zeitraum.
Siegfried Wulf