Der Kirchengerichtshof hat am 3. Februar 2014 entschieden, dass ein Arbeitgeber eine durch die MAV beantragte mündliche Erörterung nicht ohne Durchführung dieser mündlichen Erörterung für beendet erklären kann, wenn die MAV hierzu nicht ihre Zustimmung erteilt. Im vorliegenden Fall beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Einstellung, die Mitarbeitervertretung beantragte eine mündliche Erörterung. Der Arbeitgeber verweigerte das Gespräch, da er der Meinung war, dass diese Erörterung auch schriftlich erfolgen könne. Dem widersprach die Mitarbeitervertretung. Daraufhin erklärte die Dienststellenleitung die mündliche Erörterung für beendet und beantragte beim Kirchengericht die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 38 Absatz 4 MVG.EKD. Das Kirchengericht als erste Instanz hatte diesem Antrag entsprochen. Die Mitarbeitervertretung rief den Kirchengerichtshof an, der diese Entscheidung wieder aufhob. Da die Dienststellenleitung die beantragte mündliche Erörterung nicht durchgeführt hatte, konnte sie auch nicht wirksam für beendet erklärt werden. Daher bestand auch nicht die Möglichkeit, wirksam die Ersetzung der Zustimmung durch das Kirchengericht zu beantragen.
Siegfried Wulf