Ende März 2014 berichteten wir auf unserer Homepage, dass die Nichtberücksichtigung einer Stellenbewerberin auf eine Stelle in der EKD für einen Referenten zur Erstellung eines unabhängigen Berichts zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch das Arbeitsgericht Berlin als eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angesehen wurde, da die Stellenbewerberin nicht die verlangte Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche besaß. Der beklagte Arbeitgeber wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes verurteilt. Damalige Auffassung des Arbeitsgerichtes Berlin war, dass der Beklagte eine Einstellung nur von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig machen dürfe, wenn es sich um eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung handelt. Dies sah das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28.05.2014 (4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14) diese Entscheidung aufgehoben. Seiner Meinung nach ist eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Artikel 140 Grundgesetz) und nach § 9 AGG gerechtfertigt. Auch europarechtliche Bestimmungen stünden dem nicht entgegen. Vielmehr werde der Status, den die Kirchen in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Siegfried Wulf