Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 7 AZR 847/12 ein richtungsweisendes Urteil für den Weiterbeschäftigungsanspruch von befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern gefasst. Die Entscheidung ist auch auf Mitarbeitervertretungen übertragbar. Wird ein nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Sachgrund befristet angestellter Beschäftigter in den Betriebsrat gewählt, so stellt es eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn das Betriebsratsmitglied nach Ablauf der Befristung keinen Anschlussvertrag wegen seiner Betriebsratstätigkeit erhält. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages. Allerdings liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei einem Arbeitsgerichtsprozess bei dem Betriebsratsmitglied. Es muss entsprechende Indizien für eine Benachteiligung darlegen.
Siegfried Wulf