Um die Vorgaben der europäischen Leiharbeitsrichtlinie umzusetzen, hat der Bundesgesetzgeber im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Änderungen beschlossen, die zum 1. Dezember 2011 in Kraft getreten sind.
In der Vergangenheit fielen kirchliche Anstellungsträger nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, da die Überlassung nur dann unter die gesetzliche Genehmigungspflicht fiel, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wurde. Dies war im kirchlichen Bereich grundsätzlich nicht der Fall. Seit dem 1. Dezember 2011 ist nicht mehr die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung maßgeblich. Vielmehr bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis, wenn er im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit. Aufgrund dieser weiten Begriffsauslegung ist auch die Arbeitnehmerüberlassung durch eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt öffentlichen Rechts erlaubnispflichtig. Kirchliche Einrichtungen fallen daher nach der Neuregelung grundsätzlich unter die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Glücklicherweise hat es inzwischen Korrekturen bei der Interpretation des Gesetzestextes gegeben, welches die zuvor befürchtete enge Auslegung ein wenig entschärft. In einem Gespräch zwischen Arbeitsrechtsreferenten der EKD und einiger Landeskirchen mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg konnte Einigkeit darüber erzielt werden, dass die kirchlichen Arbeitsfelder Verkündigung, Seelsorge, Liturgie, Kirchenmusik, sowie der Religionsunterricht und weitere Formen christlicher Unterweisung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des AÜG anzusehen sind. Daher bedarf eine Arbeitnehmerüberlassung in diesen Bereichen keiner Erlaubnis nach dem AÜG. Eine derartige Arbeitnehmerüberlassung findet z. B. statt, wenn ein Diakon mit einem einheitlichen Arbeitsvertrag in einer Kirchengemeinde innerhalb dieses Vertrages auch für eine weitere Kirchengemeinde tätig ist. Gleiches gilt für die Berufsgruppen der Kirchenmusiker, katechetischen Lehrkräfte, Beschäftigten, die Konfirmandenunterricht erteilen, Küster und nach derzeitiger Auffassung des Landeskirchenamtes auch Pfarrsekretärinnen. Bei all diesen Berufsgruppen ist keine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung notwendig.
In allen anderen Bereichen der Arbeitnehmerüberlassung wie z. B. Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, in Beratungsstellen, im Verwaltungsdienst, auf Friedhöfen, bei Hausmeistern oder Reinigungskräften bedarf die Arbeitnehmerüberlassung der Erlaubnis nach dem AÜG. Als ein Beispiel für Arbeitnehmerüberlassung in diesem Bereich sei genannt die Einstellung von Erzieherinnen zur Sprachförderung auf Kirchenkreisebene und der Einsatz dieser Beschäftigten in verschiedenen Kindertagesstätten unter Trägerschaft der Kirchengemeinden.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich nach der neuen Regelung im AÜG nur noch vorübergehend und nicht mehr dauerhaft möglich. Eine geplante Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis, die für den Bereich der hannoverschen Landeskirche durch die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Dort sind auch die entsprechenden Anträge zu stellen. Eine Erlaubnis wird jeweils auf ein Jahr befristet, kann aber unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig war. Für die Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen erhebt die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit eine Gebühr von 750,- €, bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis von 2.000,- €. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erlaubnis im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für eine oder mehrere Personen erteilt wird. Allerdings ist im kirchlichen Bereich jede Kirchengemeinde als eigenständiger Arbeitgeber zu werten, der eine gesonderte Erlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen beantragen muss. Zu Eurer Information findet Ihr angefügt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die entsprechende Rundverfügung und weiterführende Hinweise des Landeskirchenamtes.
Siegfried Wulf