Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat in ihrer Sitzung am 08.05.2012 die Übernahme des Eingruppierungsrechts des TV-L und der Entgeltordnung des TV-L für den kirchlichen Bereich und die Überarbeitung der kirchlichen Tätigkeitsmerkmale der DVO und der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L beschlossen. Am 12.06.2012 hat die Konföderation evangelischer Kirchen mitgeteilt, dass alle einwendungsberechtigten Stellen inzwischen ihren Verzicht auf Einwendungen erklärt haben. Somit sind die Beschlüsse der ADK für den Geltungsbereich der DVO rechtswirksam geworden.
Das Landeskirchenamt hat einen Mustertext zur Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Inkrafttreten der Entgeltordnung und seine Auswirkungen verfasst und den Anstellungsträgern zugeleitet. Auch den Mitarbeitervertretungen wurde der Mustertext über den Gesamtausschuss zugeleitet, da das Landeskirchenamt den Anstellungsträgern empfiehlt, gemeinsam mit ihrer Mitarbeitervertretung die kirchlichen Beschäftigen zu informieren. Grundsätzlich begrüßen wir diesen Weg der Information, da sich auch die Mitarbeitervertretungen mit der neuen Entgeltordnung auseinandersetzen müssen.
Zur Unterstützung der Mitarbeitervertretungen geben wir untenstehend einige grundsätzliche Erläuterungen zum besseren Verständnis der Entgeltordnung. Anstellungsträger und Mitarbeitervertretungen sollten überlegen, ob sie den Mustertext in unveränderter Form weiterleiten oder eventuell mit einem den Sachverhalt veranschaulichenden Text versehen wollen.
- Obwohl die Entgeltordnung rückwirkend zum 01.01.2012 beschlossen wurde, wird die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltordnung erst bei Neueinstellungen seit dem 01.06.2012 im Rahmen der Entgeltordnung vorgenommen.
- Für alle kirchlichen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.06.2012 geendet hat, wird die Entgeltordnung nicht mehr rückwirkend ab 01.01.2012 angewendet.
- Für alle kirchlichen Beschäftigten, die am 31.05.2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das darüber hinaus fortbesteht, gilt die Entgeltordnung automatisch. Eine Überprüfung der Eingruppierung findet allerdings nicht statt, so dass der Beschäftigte in der Entgeltgruppe verbleibt, in der er sich vor Einführung der Entgeltordnung befand. Eine Überprüfung findet nur auf Antrag des Beschäftigten statt.
- Beschäftigte, die schon vor dem 01.01.2009 tätig waren und zu diesem Datum in die neue DVO mit Anlehnung an den TV-L übergeleitet worden sind, können noch bis zum 31.12.2014 eventuell zustehende Höhergruppierungen oder Vergütungsgruppenzulagen geltend machen.
- Da frühere Bewährungsaufstiege unter dem BAT und MTArb, die innerhalb von 6 Jahren erreicht wurden, materiell wieder in die Entgeltordnung eingebaut wurden, führt dieses in den niedrigeren Entgeltgruppen teilweise zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Als Beispiele seien genannt:
- Erzieherinnen, die im Rahmen der ARR-Ü-Konf. § 15 (7) seit dem 01.01.2009 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet wurden, werden in der Entgeltordnung seit 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
- Küster, die seit dem 01.01.2009 im Rahmen der ARR-Ü-Konf. § 15 (7) der Entgeltgruppe 3 zugeordnet wurden, werden im Rahmen der Entgeltordnung seit 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.
- Küster, die in der DVO als Arbeiter eingruppiert waren (auch vor 2009), wurden bisher der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Dienstvertragsordnung sieht auch hier seit dem 01.01.2012 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 vor.
- Angestellte mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen der Vergütungsgruppe V c / Vb, die seit dem 01.01.2009 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet wurden, werden in der Entgeltordnung seit 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit eingruppiert. - Vergütungsgruppenzulagen, welche innerhalb von 6 Jahren nach Tätigkeitsbeginn im alten BAT zustanden, werden zukünftig wieder gewährt, allerdings in abgezinster Form, dafür von Beginn der Tätigkeit an.
- Eine Neufeststellung der Entgeltgruppe bei schon vor dem 01.06.2012 Beschäftigten (Überprüfung, ob die augenblickliche Eingruppierung den Regeln der Entgeltordnung entspricht), findet nur auf Antrag des Beschäftigten statt. Ergibt die Überprüfung keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, gilt der Antrag als nicht gestellt, der Mitarbeiter verbleibt in der bisherigen Eingruppierung.
- Ergibt die Überprüfung auf Antrag den Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, findet die Neubewertung der Entgeltgruppe und Entgeltstufe nach den Bedingungen des TV-L § 17 Absatz 4 „Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ statt. Dabei wird der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Entgeltstufe zugeordnet, in der er mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Daher wird der Beschäftigte im Regelfall in der höheren Entgeltgruppe einer niedrigeren Entgeltstufe zugeordnet als vorher.
- Ein Antrag auf Neufeststellung der Entgeltgruppe ist bis zum 31.05.2013 möglich. Die eventuelle Neueingruppierung wird rückwirkend zum 01.01.2012 vorgenommen. Die Ausschlussfrist, gemäß DVO § 27 in Höhe von einem Jahr, gilt für diesen Bereich nicht.
- Ein Antrag auf Neufeststellung der Entgeltgruppe mit entsprechender nachfolgender Höhergruppierung hat keine Auswirkung auf kinderbezogene Entgeltbestandteile. Diese bleiben erhalten.
- Wird ein Antrag auf Neufeststellung der Entgeltgruppe gestellt, so wird die Höhergruppierung immer aus der Entgeltstufe heraus vorgenommen, in der sich der Beschäftigte am 1. Januar 2012 befand. Nicht entscheidend ist die Entgeltstufe, in der sich der Antragsteller zum Antragstermin befunden hat. Dies kann in Einzelfällen zu einer vorübergehenden Verringerung der Entgelthöhe führen.
- Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ist zu beachten, dass zur Ermittlung der korrekten Entgeltstufe (nach den Regeln des TV-L § 17 Abs. 4) bei einer Neueingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe hinaus die entsprechende Entgeltstufe in jeder über der Ausgangsentgeltgruppe liegenden Entgeltgruppe individuell berechnet werden muss. In der Vergangenheit wurden dabei für den Angestelltenbereich die Entgeltgruppen 4 und 7 ausgelassen, da sie nur Arbeitereingruppierungen enthielten. Geregelt war dies in der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1, zweiter Halbsatz. Da die Entgeltgruppen 4 und 7 nun auch für Angestelltenmerkmale geöffnet wurden, wurde die Protokollerklärung entsprechend verändert und auch diese beiden Entgeltgruppen sind bei der Ermittlung der korrekten Entgeltstufe ab dem 01.06.2012 mit zu berücksichtigen. Dies führt im Einzelfall zu einem besseren Ergebnis, das heißt zu einer höheren Entgeltstufe bei den Beschäftigten.
- Wurde ein Tätigkeitsmerkmal nach der bisherigen Vergütungsordnung bzw. des Lohngruppenverzeichnisses im Rahmen der Überleitung niedriger bewertet als es nach der neuen Entgeltordnung der Fall ist, gilt trotzdem die gesamte bisher in diesem Tätigkeitsmerkmal verbrachte Zeit als einschlägige Berufserfahrung.
- Beschäftigte, bei denen die Neufeststellung der Eingruppierung einen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe ergibt, erzielen dadurch im Regelfall ein höheres Entgelt und stehen sich zukünftig besser. Im Einzelfall kann es aber durch die Neueingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe auch zu Einkommensverlusten kommen. Gründe für vorübergehende Entgeltverluste können insbesondere sein:
- Bei Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 sinkt die Jahressonderzahlung von 83 % auf 68 % eines Monatsentgeltes ab.
- Bei Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 8 in die sogenannte „kleine Entgeltgruppe 9“ wird die eigentlich in Entgeltgruppe 9 vorgesehene Entgeltstufe 5 gestrichen und es gilt eine längere Verweildauer in den Entgeltstufen 2 und 3.
- Beschäftigte, die bei Antragstellung auf Neufeststellung der Entgeltgruppe einen Stufenaufstieg nach dem 01.01.2012 schon hinter sich haben, können eventuell aufgrund der Berechnung zum Stichtag 01.01.2012 in der höheren Entgeltgruppe einer Entgeltstufe zugeordnet werden, deren Entgelt unter dem augenblicklich schon erreichten liegt.
- Die betroffenen Beschäftigten müssen selber beurteilen, zu welchem Zeitpunkt sich die auftretenden Entgeltverluste durch spätere Stufenaufstiege wieder ausgeglichen haben, und ob sie trotzdem einen Antrag auf Neufeststellung der Entgeltgruppe stellen wollen.
Der Gesamtausschuss hofft, mit diesen Hinweisen einige grundsätzliche Regelungen der neuen Entgeltordnung verdeutlicht zu haben und damit die Arbeit der Mitarbeitervertretungen vor Ort zu unterstützen. Bei weitergehenden Fragen der Mitarbeitervertretungen zur Entgeltordnung beraten und unterstützen wir gerne.
Siegfried Wulf