Neue Urteile des Bundesfinanzhofs sorgen für mehr Klarheit und einfachere Berechnungen bei Dienstreiseabrechnungen und steuerlicher Pendlerpauschale.
- So geht aus den Entscheidungen VI R 58/09, 36/10 und 55/10 hervor, dass Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Bei Arbeitnehmern, die immer wieder verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen, gilt nur die Tätigkeitsstätte als regelmäßige, der eine zentrale Bedeutung zukommt, der der Arbeitnehmer also entweder vertragsmäßig zugeordnet oder an der er mindestens einen vollen Arbeitstag pro Arbeitswoche tätig ist.
Damit sind die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten, an denen der Arbeitnehmer eingesetzt wird, Dienstreisen, die mit der höheren Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Kilometer) abgerechnet werden können. (Pressemitteilung BFH vom 24.08.2011) - Die Entscheidungen VI R 19/11 und 46/10 stellen fest, das Pendler eine längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke für die steuerliche Pendlerpauschale (30 Cent je einfachem Entfernungskilometer) hinterlegen können, auch wenn dabei nur eine geringe Zeitersparnis erreicht wird. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, wie die Streckenführung und die Schaltungen von Ampeln zu berücksichtigen, um die offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke zu ermitteln.
Zudem wird klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung der Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden kann. (Pressemitteilung BFH vom 08.02.2012)
Weiteres zum Thema Dienstreisen, z.B. auch der Hinweis auf die Ausschlussfrist von 6 Monaten, findet sich in der Rundverfügung G 6/2007 .
Andreas Miehe