Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 15.02.2012 unter dem Aktenzeichen 7 AZR 774/10 ein Urteil zum Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten gefällt, welches auch für Mitarbeitervertretungen von Interesse ist.
Grundsätzlich haben Betriebsratsmitglieder, die aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit durchführen, einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung nicht verpflichtet, die Wünsche des Betriebsratsmitglieds entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz zu berücksichtigen. Die Freistellung muss lediglich nach billigem Ermessen im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 315 Absatz 3 BGB erfolgen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung nicht völlig willkürlich oder böswillig und im krassen Gegensatz zu den Interessen des Beschäftigten anordnen darf. Der aus der Betriebsratstätigkeit herrührende Freistellungsanspruch ist allerdings nicht mit der Gewährung von Urlaub gleichzusetzen, daher können betriebliche Gründe und Notwendigkeiten bei der Festsetzung der Freistellungszeit im Vordergrund stehen.
Siegfried Wulf