Laut Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2012 hat ein Betriebsrat (analog Mitarbeitervertretung) einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, namentlich genannt zu bekommen.
Der Arbeitgeber wollte die namentliche Nennung von der Zustimmung des betroffenen Beschäftigten abhängig machen. Dies verneinte das BAG. Nur durch die namentliche Nennung aller Betroffenen sei es dem Betriebsrat möglich, die ordnungsgemäße Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen BEM-Verfahrens zu überprüfen.
Der Gesamtausschuss empfiehlt den Mitarbeitervertretungen den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Sicherstellung eines geregelten Ablaufs des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nähere Informationen dazu in unserer Veröffentlichung vom 27.07.2010.
Siegfried Wulf