Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. März 2012 (9 AZR 529/10) die im TVöD tariflich vereinbarte altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs als einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz angesehen. Beschäftigten im Bereich des TVöD stehen analog wie den im Bereich des TV-L Beschäftigten und damit aufgrund der Bezugnahme durch die Dienstvertragsordnung auch den kirchlichen Beschäftigten der hannoverschen Landeskirche bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage Jahresurlaub zu. Da die tarifliche Staffelung nicht das legitime Ziel verfolgt, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen, verstößt die Regelung gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Der klagenden Person stehen daher in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu.
Da der TV-L inhaltsgleiche Vorschriften enthält, wirkt sich das Urteil auch im kirchlichen Bereich entsprechend aus. Es ist davon auszugehen, dass alle kirchlichen Beschäftigten ab sofort Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr haben. Dies sieht auch das Landeskirchenamt in einer Mitteilung an die Personalabteilungen so und kündigt an, dass sich die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission mit der Entscheidung und den entsprechend notwendigen Veränderungen beschäftigen muss.
Siegfried Wulf