Die im März 2007 im Mitarbeitergesetz neu gefassten Regelungen zur Arbeit in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (z. B. Bankabstimmung auf der Arbeitnehmerseite, neue Schlichtungsregelung) waren nur für einen begrenzten Zeitraum beschlossen worden. Im Mai 2011 wurden daher alle mit dieser Angelegenheit befassten Gruppierungen, in diesem Rahmen auch der Gesamtausschuss der hannoverschen Landeskirche, von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen um eine Stellungnahme zu der geplanten dauerhaften Festschreibungen dieser Veränderungen gebeten. Wir bewerteten die Festschreibung dieser Regelungen, welche sich in der vergangenen Amtszeit der ADK bewährt hatten, eindeutig positiv. Es gab unseres Wissens nach auch von keiner anderen Organisation einen Änderungswunsch.
Anfang Dezember 2011 hat nun die Arbeitsgemeinschaft der Verbände kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Niedersachsen angeregt, die Bankabstimmung auf der Arbeitnehmerseite wieder zu streichen und die frühere Regelung der Mehrheitsfindung mit einer 2/3-Mehrheit der ADK-Mitglieder wieder einzuführen. Dies sorgte auf der Arbeitnehmerseite für eine gehörige Unruhe, insbesondere da sich die beteiligten Kirchen anscheinend den Wunsch des VkM zu eigen gemacht haben und das Mitarbeitergesetz auf der am 10. März 2012 stattfindenden Konföderationssynode ohne nochmaliges vorheriges Anhörungsverfahren entsprechend verändern wollen.
Der Gesamtausschuss hat auf seinen Sitzungen die sich aus der Streichung der Bankabstimmung ergebende Situation ausgiebig diskutiert. Einhellig waren wir der Meinung, dass eine inhaltliche Veränderung der Arbeitsweise der ADK nicht ohne Einbindung aller Interessenvertreter der Arbeitnehmerseite durchgeführt werden darf. Inhaltlich lehnen wir die Wiedereinführung der Mehrheitsfindung in der ADK durch 2/3-Mehrheit ab. Sie führt dazu, dass arbeitsrechtliche Beschlüsse, welche Auswirkungen auf alle kirchlichen Beschäftigten haben, mit einer Minderheit der Arbeitnehmerseite (z. B. 9 Arbeitgeberstimmen + 3 Arbeitnehmerstimmen gegen 6 Arbeitnehmerstimmen) durchgesetzt werden können. Nach unserer Auffassung müssen arbeitsrechtliche Beschlüsse, welche auf die Akzeptanz der kirchlichen Beschäftigten stoßen sollen, sowohl eine Mehrheit auf der Arbeitgeberseite als auch auf der Arbeitnehmerseite in der ADK finden. Ob dies durch eine Bankabstimmung auf der Arbeitnehmerseite oder eine andere Regelung sichergestellt werden kann, sei dahingestellt. Der Gesamtausschuss plädiert dafür, die augenblicklich geltenden Regelungen beizubehalten, entsprechende Veränderungspläne zu verschieben und in eine sachliche Diskussion über einen vorhandenen Änderungsbedarf mit allen relevanten Kräften einzutreten. Dieses wurde der Konföderation mit untenstehenden Brief entsprechend übermittelt.
Siegfried Wulf