Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen 10 AZR 488/11 am 11. Juli 2012 entschieden, dass die Jahressonderzahlung gemäß TV-L auch dann zu kürzen ist, wenn der Beschäftigte seinen Arbeitgeber innerhalb des öffentlichen Dienstes gewechselt hat.
Gemäß § 20 Absatz 1 TV-L steht die Jahressonderzahlung zu, wenn man sich am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst befindet. Der Anspruch vermindert sich um je 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgeltes hat. Im verhandelten Fall trat der Kläger am 01.10.2009 eine Stelle im öffentlichen Dienst der Universität Köln an. Davor hatte er ohne Unterbrechung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der Länder gearbeitet. Die Universität Köln zahlte nur 3/12 der Jahressonderzahlung für die Monate Oktober bis Dezember; der Kläger wollte die gesamte Jahressonderzahlung erstreiten, da er sich im gesamten Jahr 2009 als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst befunden hatte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen sind, auch wenn es sich dabei um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt (Pressemitteilung Nr. 52/12 des BAG beigefügt).
Siegfried Wulf