Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen, welche sich auf eine ausgeschriebene Arbeitsstelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt. Wird der Bewerber nicht eingeladen, obwohl vorgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, dann ist dies ein Indiz für eine ungerechtfertigte Benachteiligung, welche eine Entschädigungszahlung nach sich ziehen kann.
Siegfried Wulf