Im Regelfall eröffnet das Teilzeit- und Befristungsgesetz dem Arbeitgeber großzügige Möglichkeiten zur Befristung eines Arbeitsvertrages, sei es in den ersten zwei Jahren sachgrundlos, bzw. danach mit entsprechendem Sachgrund. Oftmals wird bei befristeten Verträgen der Sachgrund der Vertretung genannt. Dabei kann der Arbeitgeber im Regelfall auch mehrere befristete Verträge hintereinander abschließen, die er jeweils mit dem Sachgrund der Vertretung begründet.
Grundsätzlich ist auch die mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Auch bei einem ständig vorhandenen Vertretungsbedarf in einer Einrichtung kann eine Befristung mit dem Sachgrund der Vertretung vorliegen. Der Europäische Gerichtshof urteilte allerdings, dass die nationalen staatlichen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände berücksichtigen müssen. Insbesondere die Zahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber abgeschlossenen befristeten, aufeinander folgenden Verträge können einen Hinweis auf Missbrauch geben.
Im hier durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012 (7 AZR 443/09) entschiedenen Fall bestand in der Dienststelle ein dauernder Vertretungsbedarf. Die Klägerin arbeitete bei diesem Arbeitgeber für mehr als 11 Jahre bei einer Anzahl von 13 befristeten Arbeitsverträgen. Dies sprach für das Bundesarbeitsgericht dafür, dass der beklagte Arbeitgeber die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Das BAG verwies die Klage daher zurück ans Landesarbeitsgericht.
Siegfried Wulf