Da es bei der Frage, ob bei einer Einstellung ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat besteht, nicht in erster Linie auf das Rechtsverhältnis ankommt, sondern auf die Eingliederung der Person in den Betrieb (analoges gilt für die Mitarbeitervertretung), hat das Arbeitsgericht Ulm am 18.07.2012 unter dem AZ 7 BV 10/11 entschieden, dass die Einstellung eines Dienstleistenden im Bundesfreiwilligendienst der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt. Allerdings darf der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung nicht mit dem Argument verweigern, dass der Einsatz des Bundesfreiwilligendienstleistenden der Arbeitsmarktneutralität widerspreche. Die Arbeitsmarktneutralität der Stelle wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben überprüft. Dieses kann die Anerkennung dieser Plätze auch mit Auflagen versehen, zurücknehmen und widerrufen. Für eine weitergehende Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch den Betriebsrat ist daher kein Raum.
Von einer analogen Anwendung der Entscheidung auch im kirchlichen Raum ist auszugehen. Mitarbeitervertretungen sollten sich daher die Besetzung von Stellen im Bundesfreiwilligendienst zur Mitbestimmung vorlegen lassen.
Siegfried Wulf