Erhebt ein Arbeitgeber in Vorbereitung von Kündigungen die Sozialdaten seiner Beschäftigten, um diese zu vervollständigen, dann ist auch die Frage nach einer vorliegenden Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zulässig. Verneint der Beschäftigte in diesem Rahmen die Schwerbehinderung, dann kann er sich in einem an eine Kündigung anschließenden Kündigungsschutzverfahren nicht auf die fehlende Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt berufen.
Siegfried Wulf