Der Gesamtausschuss berichtete schon am 23.01.2012 ausführlich über die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und seine Auswirkungen auf den kirchlichen Bereich. Das Landeskirchenamt machte nach damaligen Wissensstand in der Rundverfügung G 8/ 2011 auf die mit dieser gesetzlichen Änderung verbundenen Konsequenzen für die Anstellungsträger in unserer Landeskirche aufmerksam.
In Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit konnte inzwischen Einvernehmen darüber erzielt werden, dass alle Aufgaben zur Verbreitung der Glaubenslehre nicht unter den Anwendungsbereich des AÜG fallen. Trotzdem mussten die meisten Kirchenkreise feststellen, dass in ihrem Gebiet genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird. Sei es, dass eine Sprachförderkraft, die auf Kirchenkreisebene angestellt ist, in den Kindertagesstätten, welche auf Gemeindeebene betrieben werden, tätig ist, sei es, dass Räumlichkeiten des Gemeindehauses an einen Verein untervermietet sind und die Reinigung durch den Küster gegen Kostenerstattung an die Gemeinde miterfolgt. Dies stellt insbesondere Kirchengemeinden vor Probleme, da die Genehmigung der Arbeitnehmerüberlassung mit einer jährlichen Gebühr von 750 Euro verbunden ist.
Das Landeskirchenamt hat aufgrund der Gespräche mit der Bundesagentur für Arbeit seine Information mit der Rundverfügung G 1/ 2012 aktualisiert und hebt damit die frühere Rundverfügung auf. Es finden sich einige konkrete Beispiele in der Rundverfügung, welche die Problematik der Arbeitnehmerüberlassung verdeutlichen.
Siegfried Wulf