Im Rahmen der Gesetzgebung zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs hat es auch Veränderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gegeben, die sich auf die Elternzeit direkt auswirken können. So ist die Höchstarbeitszeit während der Elternzeit (30-Stunden-Grenze) flexibilisiert worden. Neuerdings darf die Erwerbstätigkeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigen.
Die Härtefälle, die eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ermöglichen, sind im § 16 Absatz 3 Satz 2 redaktionell klargestellt worden. Zwar bleibt es, wie bisher, dabei, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Als Ausnahme ist aber im § 16 Absatz 3 Satz 3 BeEG neu aufgenommen worden, dass die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann, um Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
Siegfried Wulf